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Satzung

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Satzung

Die Satzung des Vereins

Vorbemerkung: Alle Amts- und Berufsbezeichnungen sind in der kürzeren männlichen Form aufgeführt, gelten aber für alle Geschlechter gleichermaßen.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Alumni Politikwissenschaft Erlangen (APE)“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Erlangen eingetragen werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist
1. die Förderung der Erziehung und der Berufsbildung,
2. die Förderung der Kommunikation zwischen Absolventen, Studierenden, Mitarbeitern und Freunden des Instituts für Politische Wissenschaft der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg,
3. die ideelle, finanzielle und praktische Förderung von Forschung und Lehre am Institut für Politische Wissenschaft,
4. die Förderung der kritischen Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Fragestellungen in der Tradition des Instituts für Politische Wissenschaft.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
1. den ständigen Erfahrungs- und Informationsaustausch der Mitglieder untereinander sowie mit allen interessierten gesellschaftlichen Gruppen,
2. die regelmäßige Sammlung und Versendung von wissenschaftlichen Fragestellungen und Informationen an die Mitglieder,
3. die Herstellung von Kontakten zwischen Absolventen, Studierenden, dem Institut für Politische Wissenschaft und der Praxis,
4. die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, bei denen die Mitglieder die Möglichkeit haben, alte Kontakte zu pflegen und neue Kontakte aufzubauen,
5. den Aufbau und die Pflege eines Mitgliederverzeichnisses,
6. die Organisation und Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen.

§3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd  sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden
1. jeder ehemalige Student des Instituts für Politische Wissenschaft der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, der aktuell nicht immatrikuliert ist,
2. jeder aktuelle oder ehemalige Doktorand des Instituts für Politische Wissenschaft,
3. alle aktuellen oder ehemaligen Mitglieder des Lehr-, Forschungs- und Verwaltungskörpers des Instituts für Politische Wissenschaft.

(2) Studentisches Mitglied des Vereins kann jeder aktuelle Student des Instituts für Politische Wissenschaft der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg werden.
(3) Andere natürliche Personen sowie juristische Personen können vom Vorstand als fördernde Mitglieder in den Verein aufgenommen werden.
(4) Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen, studentischen oder fördernden Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss. Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins an. Der Vorstand entscheidet über den Antrag.
(5) Der Vorstand kann zudem Ehrenmitglieder aufnehmen, die keinen Mitgliedsbeitrag entrichten, aber Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen haben. Ehrenmitglieder sollen sich in besonderer Weise um das Institut für Politische Wissenschaft der Universität Erlangen-Nürnberg verdient gemacht haben.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss vom Verein oder Tod.
(2) Die Mitglieder können jederzeit und mit sofortiger Wirkung aus dem Verein austreten. Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Eine Rückerstattung der im Voraus entrichteten Mitgliedsbeiträge findet nicht statt. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(3) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung seiner Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags
(§6) nicht nachkommt. Die Streichung wird vom Vorstand zwei Monate nach Absendung der dritten Mahnung beschlossen und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
(4) Ein Mitglied kann ferner ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Insbesondere der Missbrauch vereinsinterner Daten führt über die strafrechtliche Verfolgung hinaus zum Ausschluss. Der Ausschluss muss schriftlich unter Angabe von Gründen von einem Mitglied beantragt werden.
(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Ausschlussantrag als abgelehnt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied schriftlich Widerspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über den Ausschluss. Bei Stimmengleichheit gilt der Widerspruchsantrag des ausgeschlossenen Mitglieds als abgelehnt.

§6 Mitgliedsbeiträge

(1) Über die Höhe der ordentlichen und studentischen Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Sie beschließt eine Beitragsordnung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Mitgliedsbeitrag wird für zwölf Monate erhoben und ist jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres im Voraus zu entrichten.
(2) Über die Höhe des Jahresbeitrages für fördernde Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(3) Bei Vereinsbeitritt bis zum 30. Juni eines Jahres ist der volle, bei Beitritt ab dem 1.Juli der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.
(4) In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitglieds eine Reduzierung bzw. den Erlass des Mitgliedsbeitrags beschließen. Der Beschluss gilt für längstens zwei Geschäftsjahre. Der Antrag kann wiederholt gestellt werden.

(5) Die Mitgliedsbeiträge werden werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung mitzuteilen. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Mitgliedsbeitrags keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

§7 Organe des Vereins

(1) Die Organe des APE sind:
1. die Mitgliederversammlung (§8),
2. der Vorstand (§9).

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung (per Briefpost oder per E-Mail) einberufen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet der Vorstand, der die entsprechenden Gründe in der Einladung darzulegen hat. Ist eine Satzungsänderung Gegenstand der Tagesordnung, so muss der Text der Änderung mit der Einladung bekannt gegeben werden. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
(2) Auf schriftlichen Antrag der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder von einem Viertel der Vereinsmitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Bestimmungen des §8 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt die Berichte der Vereinsorgane entgegen und hat folgende Aufgaben:
1. die Wahl und die Entlastung des Vorstands,
2. die Wahl und die Entlastung des Rechnungsprüfers,
3. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
5. die Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,
6. die Beschlussfassung über Auflösung des Vereins,
7. alle sonstigen Angelegenheiten, die nach geltendem Recht in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fallen.

(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand oder einer von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleitung.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der zur Abstimmung stehende Antrag als abgelehnt. Bei Personalwahlen findet bei Stimmengleichheit ein weiterer Wahlgang statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche, studentische und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Vertretung bezieht sich auf alle Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung.
(7) Für Satzungsänderungen ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgehalten. Das Protokoll ist vom Protokollführer, einem Vorstandsmitglied und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen.

§9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Ein Mitglied des Vorstands ist von der Mitgliederversammlung als Schatzmeister zu wählen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei seiner Mitglieder gemeinsam vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende soll eine der beiden Personen sein.
(3) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Dem Vorstand soll ein aktives Mitglied des Lehr-, Forschungs- und Verwaltungskörpers des Instituts für Politische Wissenschaft angehören. Aus dem Kreis der studentischen Mitglieder können maximal zwei Vorstandsmitglieder gewählt werden.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen zum Vorstand finden in geheimer Abstimmung statt. Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Es müssen nicht alle zur Verfügung stehenden Stimmen abgegeben werden, allerdings darf für jeden Kandidaten nur maximal eine Stimme abgegeben werden (Kumulationsverbot). Die zu besetzenden Vorstandsplätze werden an die Kandidaten mit den meisten Stimmen vergeben. In Bezug auf den letzten zu besetzenden Vorstandsplatz findet bei Stimmengleichheit zwischen Bewerbern eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung seiner Amtszeit aus dem Verein aus, so erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die verbleibende Amtszeit.
(6) Der Vorstand führt ehrenamtlich die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der zur Abstimmung stehende Antrag als abgelehnt.

§10 Rechnungsprüfer

(1) Der Rechnungsprüfer überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf inhaltliche und rechnerische Richtigkeit. Die Rechnungsprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten
(2) Der Rechnungsprüfer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erhalten hat. Der Rechnungsprüfer muss Vereinsmitglied sein. Scheidet der Rechnungsprüfer vorzeitig aus dem Amt, so bestimmt der Vorstand einen Nachfolger, der dann bis zur nächsten turnusmäßigen Neuwahl amtiert.
(3) Der Rechnungsprüfer ist ehrenamtlich tätig.

§11 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Die Bestimmungen des §8 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.
(2) Der Auflösungsantrag muss von einer Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder von mindestens der Hälfte aller Mitglieder gestellt werden.
(3) Der Beschluss der Mitgliederversammlung muss mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Beitragsbefreite Mitglieder sind bei Abstimmungen über die Auflösung des Vereins nicht stimmberechtigt.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Institut für Politische Wissenschaft der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§12 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme auf der Gründungsversammlung des Vereins am 3. November 2006 in Kraft.
(2) Die Satzungsänderung, beschlossen von der Mitgliederversammlung am 20. November 2009, tritt am 01. Dezember 2009 in Kraft.

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